Regelinsolvenzverfahren
Für Sie trifft aufgrund der gesetzlichen Unterscheidungsmerkmale das Regelinsolvenz-verfahren (Firmeninsolvenz) zu!
Gerichtliches (Insolvenz-) Verfahren
Sind Sie überschuldet und zahlungsunfähig, dann kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen gestellt werden.
Hierbei ist es nicht entscheidend, ob Sie ehemals selbständig gewesen waren oder aktuell noch selbständig sind.
Es ist möglich eine aktuell bestehende selbständige Tätigkeit wärend des Verfahrens fortzuführen, oder eine neue selbständige Tätigkeit zu beginnen.
Mit dem Tage der Eröffnung beginnt die sechsjährige (72 Monate) Zeitdauer des gesamten Verfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Gericht.
Wohlverhaltensperiode
Das gerichtliche Insolvenzverfahren wird beendet, nach dem alle pfändbaren Vermögens-gegenstände verwertet sind. Hiernach schließt sich als separater Verfahrensschnitt das "Restschuldbefreiungsverfahren" an. Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens können Sie wieder Vermögen erwerben, ohne das die Gläubiger hierauf Anspruch haben.