Das Insovenzverfahren kann von Privatpersonen und (ehemals) Selbstständigen in Anspruch genommen werden, die auf dieser Grundlage Restschuldbefreiung anstreben.
Folgende Lösungswege stehen zur Verfügung:
Verbraucherinsolvenzverfahren
- für Privatpersonen
- zur Zeit nicht selbstständig
- für ehemals Selbstständige, wenn
- weniger als 19 Gläubiger
- und keine Forderungen aus ehemaligen Arbeitsverhälnissen
Regelinsolvenzverfahren
- für jurstische Personen, z.B. GmbH
- für Personengesellschaften, z.B. OHG, KG etc.
- für aktuell selbstständige Privatpersonen
- für ehemals selbstständige Privatpersonen, wenn
- mehr als 19 Gläubiger
- oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen
Für Sie trifft, aufgrund der gesetzlichen Unterscheidungsmerkmale, das Regelinsolvenzverahren (Firmeninsolvenz) zu:
Insolvenzverfahren
Sie sind überschuldet und zahlungsunfähig, dann kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen gestellt werden.
Hierbei ist es nicht entscheidend, ob Sie ehemals selbstständig gewesen waren oder aktuell noch selbständig sind.
Es ist möglich eine aktuell bestehende selbstständige Tätigkeit während des Verfahrens fortzuführen, oder eine neue selbständige Tätigkeit zu beginnen.
Ab dem 01.10.2020 gilt eine Laufzeit von Insolvenzverfahren von einheitlich drei Jahren.
Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensperiode)
Das gerichtliche Insolvenzverfahren wird beendet, nach dem alle pfändbaren Vermögensgegenstände verwertet sind. Hieran schließt sich, als separater Verfahrensschritt, das Restschuldbefreiungsverfahren an. Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens können Sie wieder Vermögen erwerben, ohne das die Gläubiger hierauf Anspruch haben.
Für Sie trifft, aufgrund der gesetzliche Unterscheidungsmerkmale, das Verbraucherinsolvenzverfahren (Privatinsolvenz) zu:
Außergerichtliche Einigung
Der Gesetzgeber sieht, bevor ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragt werden kann, einen außergerichtlichen Vergleichsversuch mit den Gläubigern vor. Hierbei muss versucht werden, mit den Gläubigern einen Vergleich zu erreichen und somit möglicherweise das gerichtliche Insolvenzverfahren zu vermeiden.
Vorteil
Gelingt eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern, ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr erforderlich. Die außergerichtliche Einigung kann sich an Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen orientieren. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wären durch die Gläubiger nicht mehr möglich.
Kostenerstattung
Können Sie hierfür Beratungshilfe beantragen und somit die Kosten dieses Verfahrensabschnittes durch die Justizkasse erstatten lassen?
Beratungshilfe wird – von Fall zu Fall – für die außergerichtliche Vertretung des Rechtsanwaltes durch die zuständigen Amtsgerichte gewährt, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Gerne prüfen wir für Sie die Voraussetzung, bitte nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
Insolvenzverfahren
Erst nach Scheitern der außergerichtlichen Vergleichsbemühungen, kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden.
Hier prüft das Gericht zunächst, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens aussichtsreich wäre, welches einer außergerichtlichen Einigung im Ergebnis gleichkommen würde.
Erscheint dies nicht aussichtsreich wird das vereinfachte Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem Tage beginnt ab dem 01.10.2020 die dreijährige (36 Monate) Zeitdauer des gesamten Verfahrens, bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung durch das Gericht.
Restschuldbefreiungsverfahren (Wohlverhaltensperiode)
Das gerichtliche Insolvenzverfahren wird beendet, nachdem alle pfändbaren Vermögensgegenstände verwertet sind. Hieran schließt sich als separater Verfahrensschritt das Restschuldbefreiungsverfahren an.
Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens können Sie wieder Vermögen erwerben, ohne das die Gläubiger hierauf Anspruch haben.
Das Insolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren sind separate Verfahrensabschnitte, die auf die Laufzeit des Verfahrens insgesamt keinen Einfluss haben.
Die Laufzeit von drei Jahren beginnt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder analog mit einer Vereinbarung über einen Vergleich (außergerichtliche Einigung).